Satzung des Fördervereins
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kreative Kirche Warder e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Sitz des Vereins ist Rohlstorf OT Warder.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Arbeit der Ev.-luth. Kirchengemeinde Warder.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Förderung von Projekten der verschiedenen Arbeitsfelder der Gemeindearbeit, wie Kinder-, Jugend-, Frauen-, Familien- und Seniorenarbeit;
- die Unterstützung von Gemeindeprojekten;
- die Hilfen bei der Beschaffung von Ausstattungen in Kirche, Gemeindehaus und Gemeindebüro;
- die Unterstützung von Renovierungsarbeit in und an den Gebäuden der Ev.-luth. Kirchengemeinde Warder;
- die Mitwirkung bei gemeindlichen Maßnahmen, insbesondere Veranstaltungen und Freizeiten.
Hierzu sucht der Verein durch Gewinnung von Spenden beizutragen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 ff.) der Abgabeordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und alle juristischen Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
Durch die Abgabe einer schriftlichen Austritterklärung zum Schluss eines Kalenderjahres bei Einhaltung einer Frist von 3 Monaten;
durch Tod;
durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied den Vereinsinteressen grob zuwider handelt, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Den jährlichen Mitgliedsbeitrag legt die Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Kalenderjahr fest. Jedes Mitglied kann darüber hinaus einen selbst zu bestimmenden Beitrag leisten.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand;
Die Mitarbeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 10 % der Mitglieder muss der/die Vorsitzende die Mitgliederversammlung umgehend einladen.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder an die letzte bekannte Anschrift unter Einhaltung einer Frist von mindesten 14 Tagen schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
Der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der/die zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Der/die Schriftführer/in führt ein schriftliches Protokoll.
Das Protokoll ist von dem Leiter/der Leiterin der Mitgliederversammlung und dem/der Protokollführenden zu unterzeichnen und kann durch Auslage im Kirchenbüro von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden. Auf Wunsch kann im Einzelfall das Protokoll zugesandt werden. Dieses ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 6 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Vertretung ist nur bei juristischen Personen und Personenvereinigungen zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit;
d) Wahl des Vorstandes gem. § 8 der Satzung und der Rechnungsprüfer;
e) Aufstellung und Änderung von Richtlinien zur Vergabe der Mittel, die nicht zweckgebunden sind;
f) Satzungsänderungen;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse zu e) bis g) bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 6 Personen:
1) der/dem Vorsitzenden
2) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
3) der/dem Kassenwart/in
4) der/dem Schriftführer/in
5) 1. Beisitzer/in
6) 2. Beisitzer/in
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Unabhängig, ob der Gemeindepastor/die Gemeindepastorin zum Vorstand gehört oder nicht, ist er/sie zu jeder Sitzung des Vorstands zu laden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wahlmodus: Bei geraden Jahreszahlen die Positionen 1, 3, 5, bei ungeraden Jahreszahlen die Positionen 2, 4, 6. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt die gleiche Regelung wie für die Mitgliederversammlung (§ 7 der Satzung).
Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
§ 9 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Mitgliederversammlung wählt gleichzeitig mit dem Vorstand zwei Rechnungsprüfer, die einmal jährlich die Kassenprüfung vornehmen. Sie werden für zwei Jahre gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten die Kassenprüfer auf der Mitgliederversammlung.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Durch ihren Beitritt zum Verein verpflichten sich die Mitglieder zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge.
§ 11 Auflösung des Vereins
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder. Kommt mangels ausreichender Beteiligung ein Beschluss auf diese Weise nicht zustande, so entscheidet in einer zweiten Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ev.-luth. Kirchengemeinde Warder.
Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines Zwecks oder bei Erforderlichkeit der Liquidation des Vereinsvermögens sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder Liquidatoren.
§ 12 Ermächtigung
Soweit in Folge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB befugt, die Änderungen vorzunehmen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft:
Rohlstorf, den 20. August 2004